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Leider ist unsere telefonische Erreichbarkeit unter der normalen Festnetznummer 035201/70797 immer noch gestört. Derzeit läuft ein Beschwerdeverfahren bei der Bundesnetzagentur. 

Bis zur Wiederherstellung unserer normalen Erreichbarkeit können Sie uns im Festnetz unter der Rufnummer

035201/70799

erreichen. Die vorgenannte Nummer wird auch künftig auf Dauer geschaltet bleiben.

 

Rente mit 67 - die neuen Altersgrenzen in der Rentenversicherung 

Am 30. April 2007 ist das Altersgrenzenanpassungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden, ab 01.01.2012 wird es ernst: Die neuen Vorschriften zur "Rente mit 67" werden wirksam. Erhöht wird jedoch nicht nur das Eintrittsalter die die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre. Änderungen gibt es auch bei allen Altersrentenarten außer der Frauenaltersrente mit 60 und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die beiden letzten Rentenarten gibt es schon nach bisherigem Recht nur noch für Versicherte bis einschließlich Geburtsjahrgang 1951 (oder älter) - für diese "Auslaufmodelle" ändert sich am bisherigern Renteneintrittsalter nichts. Neu eingeführt wird die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Neben der Anhebung der Altersgrenzen enthält das Altersgrenzenanpassungsgesetz auch eine ganze Reihe anderer Neuregelungen (z. B. zum Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente, Berechnung der Erwerbsminderungsrente). Im Einzelfall erteilen wir Ihnen gern weitere Auskünfte.

Unter welchen Voraussetzungen künftig Anspruch auf eine Altersrente besteht, können Sie der nachstehenden Übersicht entnehmen (nicht aufgeführt sind die für die Geburtsjahrgänge ab 1952 wegfallenden Rentenarten):

Regelaltersrente (§ 35 SGB VI)

- Vollendung des 67. Lebensjahres

- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (nur Beitragszeiten, keine Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten)

Hinweis: Für bis 1946 geborene Versicherte ist die Altersgrenze bereits mit 65 erfüllt. Beginnend ab dem Jahrgang 1947 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente stufenweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben (siehe Tabelle). Ab dem Jahrgang 1964 ist der Eintritt in die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren möglich.

Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)

- Vollendung des 63. Lebensjahres

- Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtl. Zeiten)

Hinweis: Ab 11/1949 Geborene können diese Altersrente bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 31.12.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben. Für Versicherte, die zwischen 1/1948 und 10/1949 geboren sind, gilt eine abgestufte Altersgrenze. Für Versicherte, die vor 1948 geboren sind, gilt schon bisher die Altersgrenze von 63.)

 Für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung der Regelaltersgrenze reduziert sich die Rente um 0,3 %. Dies gilt auch für Versicherte, die 45 Versicherungsjahre erreicht haben!

Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)

-  Vollendung des 65. Lebensjahres

-  45 Versicherungsjahre (nur Pflichtbeitragszeiten ohne Zeiten des Bezugs von ALG und ALG II bzw. Arbeitslosenhilfe; ebenfalls angerechnet werden Berücksichtigungszeiten [in der Regel Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von mindestens 10 Stunden/Woche zwischen Januar 1992 und März 1995] )

Einzige vorzeitige Altersrente ohne Abschläge

Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)

 -  Vollendung des 65. Lebensjahres

-  Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX

 -  Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtl. Zeiten)

Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich. Für jeden Monat des früheren Rentenbezugs reduziert sich die Rente um 0,3 %.

Hinweis: Versicherte, die vor 1952 geboren sind, haben bereits mit 63 ungekürzten Rentenanspruch. Vorzeitige Inanspruchnahme ist bereits mit 60 möglich. Für Versicherte, die zwischen 1952 und 1963 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (siehe Tabelle). Entsprechendes gilt für die vorzeitige Inanspruchnahme.

Für bestimmte Personenkreise bestehen darüber hinaus besondere Vertrauensschutzregelungen.

Tabelle zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/anhebungaltersgrenzen1947.pdf?__blob=publicationFile

Tipps und Tricks bei der Altersgrenzenanhebung

An dieser Stelle geben wir Ihnen in Kürze Empfehlungen, wie Sie bei bestimmten Fallgestaltungen die Anhebung Ihres Renteneintrittsalters umgehen können.

 

Bewertung von Hochschulausbildungszeiten  -  Widerspruch gegen erstmaligen Rentenfeststellungsbescheid unbedingt erforderlich!

Das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz hat festgelegt, dass Ausbildungsanrechnungszeiten wegen Hochschulbesuch nicht mehr bei der Rentenberechnung bewertet werden. Diese Zeiten werden nur noch auf die Erfüllung bestimmter Wartezeiten angerechnet, jedoch nicht mehr mit Entgeltpunkten bewertet. Damit bewirken diese Zeiten keine unmittelbare Rentenerhöhung mehr.

Der damalige Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat im Gesetzgebungsverfahren dagegen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Fachschulabsolventen erhalten nämlich für die ersten drei Studienjahre weiterhin bis zu 2,25 zusätzliche Entgeltpunkte und damit einen zusätzlichen Bruttorentenanspruch von bis zu 54,29 € (Osten) bzw. 61,20 € (Westen). Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat in einer Anhörung vor dem Bundestag seine verfassungsrechtlichen Bedenken damit begründet, dass zwischen Fach- und Hochschulabsolventen keine so gravierenden Unterschiede bestünden, dass damit diese doch sehr weitreichende rentenrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Leider hat der Gesetzgeber diese schwerwiegenden Bedenken seiner eigenen Rentenexperten unberücksichtigt gelassen und die Ungleichbehandlung Gesetz werden lassen.

Was müssen Neurentner, deren Versicherungsverlauf Hochschulausbildungszeiten enthält, beachten? Mit Beschlüssen vom 1.7.2010 (Az.: B 13 R 51/10 B u. a.) hat das Bundessozialgericht zur Frage der rentenrechtlichen Bewertung von Hochschulzeiten mehrere Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Neurentner sollten gegen ihre Rentenbescheide unter Verweis auf oben stehende Beschlüsse unbedingt Widerspruch einlegen, da sie sonst für den Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Benachbeteiligung von Hochschulabsolventen keine Nachzahlung der höheren Rente (im Osten immerhin bis zu 54,29 € monatlich!) bekommen. Die Rentenversicherungsträger werden diese Widerspruchsverfahren voraussichtlich bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung ruhend stellen. Sollten sie im Einzelfall jedoch einen Widerpruchsbescheid erteilen, müssen die Betroffenen unbedingt Klage zum Sozialgericht erheben, damit der Nachzahlungsanspruch nicht verfällt.

Am 19.4.11 hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren entschieden, dass nach seiner Auffassung die Benachteiligung der Hochschulabsolventen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Gegen diese Entscheidungen ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, wie abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Bis dahin empfehlen wir, gegen erstmalige Rentenfeststellungsbescheide weiterhin Widerspruch einzulegen bzw. anhängige Widerspruchsverfahren fortzuführen.

   

Stimmt meine Rente?

Die Beiträge in den Medien haben in den letzten Wochen viele Rentner und Versicherte stark verunsichert, ob ihre Rentenansprüche korrekt berechnet sind. So hatte z. B. die MDR-Sendung "Umschau" 2006 eine Fehlerquote von 42 % ermittelt. Eine Stichprobe der "Umschau" im September 2009 brachte sogar noch schlechtere Ergebnisse. Nachstehende Hinweise zur Selbstüberprüfung von Rentenbescheiden sollen Ihnen ein wenig Hilfestellung geben, bestimmte Fehler in der Rentenberechnung zu erkennen.

·     Stimmen die Zeiträume im Bescheid mit der Lebenswirklichkeit überein?

·     Stimmen die Arbeitsverdienste mit den Angaben im DDR-SV-Ausweis (bis 1990/91) bzw. in den Entgeltbescheinigungen (ab 1991/92) überein?

·     Sind Kindererziehungszeiten berücksichtigt (12 Monate bei Geburten bis 1991, 36 Monate bei Geburt ab 1992)?

·     Stimmen die Zeiträume der freiwilligen Zusatzrente (FZR)?

·     Sind DDR-Zusatz- und Sonderversorgungszeiten, z. B. für Angehörige der technischen Intelligenz oder für Pädagogen, berücksichtigt?

·       Sind Zeit der Schulausbildung ab dem 17. Geburtstag, des Studiums, der Arbeitslosigkeit oder Krankheit zutreffend berücksichtigt?

·      Stimmt das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis? Ist die Beitragsermäßigung für die Pflegeversicherung wegen Kindererziehung erfolgt?

Wichtig:

Liegen bei einem der o. g. Punkte Unstimmigkeiten vor, ist Ihr Bescheid wahrscheinlich fehlerhaft. Finden Sie keine Unstimmigkeiten, so bedeutet dies leider noch nicht, dass Ihr Bescheid mit Sicherheit richtig ist. Denn durch das komplizierte Rentenversicherungsrecht sind viele Fehler insbesondere für den Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Wenn Sie eine genaue und fachliche versierte Prüfung Ihres Bescheides wünschen, können Sie sich gern an uns wenden.

Wenn Sie Fehler in Ihrem Bescheid vermuten, sollten Sie auf jeden Fall innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides Widerspruch erheben. Wenn Sie schon längere Zeit Rente beziehen und seinerzeit keinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt haben, können Sie eine Überprüfung Ihres Rentenbescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X beantragen. Ergibt sich dabei eine höhere Rente, wird die Leistung für die letzten 4 Kalenderjahre nachgezahlt. Senioren, die 2010 die Überprüfung ihrer Rente beantragen, bekommen ihre höhere Rente also ab 01.01.2006 nachgezahlt.

 

Keine Rentenanpassung - was nun?

Wenn Sie im Sommer 2011 Ihre Rentenanpassungsmitteilung bekommen haben, sollten Sie hellhörig werden, wenn Sie dort keine Erhöhung Ihrer Bruttorente finden. In diesen Fällen wird bei Ihrer Rente offensichtlich eine Aussparung durchgeführt. Prüfen Sie sorgfältig, ob dies rechtens ist. Wenn Sie auch nur den geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aussparung haben, sollten Sie die Rentenanpassungsmitteilung überprüfen lassen. Wenn Sie Hilfe benötigen, sind wir gern bereit, Sie zu unterstützen.

  

Intelligenzrente: Neue Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt kein Grund zur Panik  -  Entscheidungen werden vor dem Bundessozialgericht aufgehoben!

Ein Bericht des MDR (Umschau vom 26.05.2009) hat bei vielen Ingenieuren, denen in der Vergangenheit Zusatzversorgungsansprüche der technischen Intelligenz anerkannt worden sind, große Besorgnis ausgelöst. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19.03.2009 (und späteren Entscheidungen mit selbem Inhalt) haben nur noch Personen Anspruch auf die sogenannte "Intelligenzrente", die bereits zu DDR-Zeiten durch Urkunde oder Einzelvertrag in ein entsprechendes Versorgungssystem einbezogen worden waren. Diese Entscheidung widerspricht allerdings der langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach erfolgt eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung auch ohne Urkunde bzw. Einzelvertrag, wenn der Versicherte am 30.06.1990 die abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Zusatzversorgungssystems erfüllt hat. Die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt ist lediglich Einzelfallentscheidungen und haben keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger der Zusatzversorgungssysteme folgt nach unseren Erkenntnissen der vorgenannten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt nicht, sondern bleibt bei ihrer bisherigen Verwaltungspraxis (die allerdings auch häufig Anlass für Rechtsstreite aus anderen Gründen ist) und erkennt die Zugehörigkeit zu einem DDR-Zusatzversorgungssystem auch weiterhin ohne Urkunde bzw. Einzelvertrag an. 

Das Bundessozialgericht hat vorstehende Entscheidungen aufgehoben und klargestellt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung zur erweiternden Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes festhält. Zusatzversorgungsansprüche ohne DDR-Versorgungsurkunde bestehen danach immer dann, wenn am 30.06.1990 die abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige System erfüllt sind. 

Allerdings ist uns aufgefallen, dass weiterhin Entscheidungen einiger Sozialgerichte ergehen, darunter zum Teil auch dem Sozialgericht Dresden, die mit der o. g. Begründung des LSG Sachsen-Anhalt Zusatzversorgungsansprüche ablehnen. Derartige Entscheidungen verstoßen gegen die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts und sind rechtswidrig. Betroffene sollten daher gegen entsprechende Urteile die Einlegung der Berufung prüfen (innerhalb von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils möglich)!

 

Jahresendprämie: Vorsicht bei Neufeststellungsanträgen

Am 23.08.2007 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei Versicherten, die Zusatzversorgungsansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erworben haben, für die Höhe des Entgelts auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers, insbesondere die Jahresendprämie, zu berücksichtigen sind (Az.: B 4 RS 4/06 R). Hierzu haben uns eine Vielzahl von Fragen erreicht, deren wichtigste wir nachstehend kurz zusammengefasst haben:

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Versicherte, die von Ihrem DDR-Arbeitgeber entsprechende Zahlungen erhalten haben und die von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Träger der Zusatzversorgungssysteme bzw. von der BfA als Vorgängerin einen Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit zum einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG erhalten haben. Nicht betroffen sind Rentenversicherte, die lediglich Beiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur Freiwilligen Zusatzrente (FZR) gezahlt haben.

Wie kann ich meine Ansprüche nachweisen?

Um die Höhe der Jahresendprämie nachzuweisen, sollten sich Versicherte von der Stelle, die im damaligen Feststellungsverfahren für die Zusatzversorgungssysteme die Verdienstbescheinigung für die DDR-Zeiten ausgestellt hat, eine neue Verdienstbescheinigung unter Berücksichtigung der Jahresendprämie erstellen lassen. Häufig wird dies der Rechtsnachfolger des früheren DDR-Unternehmens sein. Existiert kein Rechtsnachfolger (mehr), werden Personal- und Lohnunterlagen früherer VEB´s seit Juli 2007 im Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (ehemals Treuhand) von der Rhenus Office Systems GmbH, Märkische Allee 1-11, 14979 Großbeeren, verwaltet. Auskünfte dort sind allerdings gebührenpflichtig (39,00 €). Schließlich können Ermittlungen zur Höhe der Jahresendprämie auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Träger der Zusatzversorgungssysteme durchgeführt werden. Dann entstehen dem Versicherten keine Auslagen.

 Kann ich meine Ansprüche auch glaubhaft machen?

Wenn Zahlungen der Jahresendprämie oder anderer leistungsbezogener Prämien nicht nachgewiesen werden können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, entsprechende Entgelte zumindest glaubhaft zu machen. Geschehen kann dies durch Zeugenerklärungen (z. B. des Betriebsdirektors, Hauptbuchhalters oder anderer Arbeitskollegen), aus denen hervorgeht, für welche Jahre eine Jahresendprämie gezahlt wurde. Weiterhin sind Angaben zur grundsätzlichen Höhe der Jahresendprämie (z. B. ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen oder jährlichen Bruttogehalts) erforderlich. Der daraus für den Versicherten individuell errechnete Betrag kann dann in Höhe von 5/6 als glaubhaft gemachtes Zusatzversorgungsentgelt berücksichtigt werden. Im Ausnahmefall kann der Zusatzversorgungsträger auch eidesstattliche Versicherungen zulassen.

Wohin muss ich mich wenden, um meine Ansprüche zu realisieren?

Sie beantragen zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Träger der Zusatzversorgungssysteme, Hirschberger Str. 4, 10317 Berlin, die Überprüfung Ihres bisherigen Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X. Kann die Höhe der Jahresendprämien nachgewiesen werden, erteilt diese einen neuen Feststellungsbescheid. Anschließend lassen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger (z. B. Deutschen Rentenversicherung Bund, Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ihre Rente unter Berücksichtigung des neuen Bescheides der Zusatzversorgung neu berechnen. Erst dieser zweite Schritt führt dazu, dass Sie tatsächlich eine höhere Rentenzahlung erhalten.

Werden höhere Rentenansprüche auch nachgezahlt?

Höhere Renten werden für die letzten 4 noch nicht abgelaufenen Kalenderjahre nachgezahlt. Wer also noch bis zum Ende des Jahres 2007 seinen Überprüfungsantrag stellt, erhält seine höhere Rente rückwirkend ab 01.01.2003. Erfolgt die Antragstellung erst 2008, beginnt die Nachzahlung am 01.01.2004.

Was passiert, wenn ich die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht habe?

Auch Arbeitsentgelte für Zusatzversorgungszeiten werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze-West für die Rentenberechnung berücksichtigt. Haben Sie für ein Arbeitsjahr, für das Sie eine Jahresendprämie erhalten haben, die Beitragsbemessungsgrenze (siehe Hinweis im Versicherungsverlauf/Anlage 2 zum Rentenbescheid) bereits erreicht, ergibt sich durch die Jahresendprämie kein höherer Rentenanspruch. Sie brauchen in diesem Fall für das betreffende Jahr nichts veranlassen.

Kann ein Überprüfungsantrag auch nachteilige Folgen haben?

Nach Abschluss des jeweiligen Verwaltungsverfahrens sind beim Zusatzversorgungsträger in der Regel alle Antragsunterlagen vernichtet worden. Für die Anerkennung der Jahresendprämie oder anderer Einmalzahlungen fordert der Zusatzversorgungsträger diese Unterlagen vom Versicherten nochmals an. Ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Zusatzversorgung aus heutiger Sicht damals zu Unrecht anerkannt wurde, z. B. weil der VEB vom Zusatzversorgungsträger jetzt nicht mehr als Produktions-, sondern als Dienstleistungsbetrieb bewertet wird (so etwa bei Projektierungsbetrieben), oder der Versicherte nicht ingenieurtechnisch tätig war, kann der Feststellungsbescheid der Zusatzversorgung zurückgenommen werden, wenn er noch nicht älter als 2 Jahre ist. Ist der Versicherte in einem solchen Fall bereits Rentenbezieher, erhält er seine Rente trotz des Verlusts der Zusatzversorgungszeiten in unveränderter Höhe weiter. Er wird aber für die Zukunft solange von Rentenerhöhungen ausgenommen, bis er den ihm rechtmäßig zustehenden Rentenbetrag erreicht hat.

Alle Versicherten, deren Zusatzversorgungsbescheide noch nicht älter als 2 Jahre sind, sollten sich im Hinblick auf diese schwerwiegende Konsequenz vor Stellung eines Überprüfungsantrags, auf jeden Fall aber vor der Übersendung ihrer Unterlagen, sachkundig beraten lassen.

Ist der Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers älter als 2 Jahre, kann er auch bei Rechtswidrigkeit nicht mehr zurückgenommen werden. Jahresendprämien und andere Einmalzahlungen werden allerdings bei diesem Personenkreis nicht Renten steigernd berücksichtigt.

Umstritten ist, ob Rentenbezieher weiterhin an den Rentenanpassungen teilnehmen, wenn die Rechtswidrigkeit des mehr als zwei Jahre alten Zusatzversorgungsbescheides bei Erteilung des Rentenbescheides noch nicht festgestellt war. Nach unserer Rechtsauffassung ist die Rente in diesem Fall weiterhin anzupassen. Inzwischen sind uns jedoch in Einzelfällen Bescheide der Rentenversicherung bekannt geworden, wo die Rentenzahlung trotz nicht rücknehmbarem Zusatzversorgungsbescheid von der weiteren Rentenanpassung „ausgespart“ wird. Wir halten dies für rechtswidrig und empfehlen, gegen entsprechende Bescheide Widerspruch und ggf. Klage zu erheben. Rechtsprechung zu diesem Problemkreis liegt bisher leider nicht vor. Wir raten daher auch Rentenempfängern, deren Zusatzversorgungsbescheid älter als 2 Jahre ist, zur Vorsicht bei der Stellung von Überprüfungsanträgen.

Nicht betroffen von der oben beschriebenen Problematik sind Versicherte, deren Zusatzversorgungsanspruch auf einer schon in der DDR ausgehändigten Versorgungsurkunde beruht (z. B. die Pädagogen in der Volks- und Berufsbildung). Der letztgenannte Personenkreis kann sich wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen direkt an den Zusatzversorgungsträger wenden und seinem Überprüfungsantrag Kopien des Einstufungsbescheides und des DDR-Arbeitsvertrages beifügen.

 

 



 

 

  

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