- Christian Lindner
33 Jahre Deutsche Einheit - aber nicht im Rentenrecht für NVA-Wehrdienstleistende

Versicherte, die bis einschließlich 1981 ihren Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) geleistet haben, bekommen bei der Rente pro Wehrdienstjahr 0,75 Entgeltpunkte angerechnet. Wehrdienstleistende bei der Bundeswehr erhalten dagegen einen Entgelt-punkt. Bezogen auf 18 Monate Grundwehrdienst bedeutet dies eine monatliche Rentenmin-derung von etwa 14,10 €. Hier drängt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auf. Beide Personengruppen haben entsprechend der jeweiligen Wehrpflicht-vorschriften Wehrdienst geleistet. Wesentliche Unterschiede, die eine rentenrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Versicherte, die aktuell in Rente gehen, sollten darauf achten, gegen ihren Rentenbescheid unbedingt Widerspruch einzulegen, da sie sonst für den Fall einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die höhere Rente nicht rückwirkend ab Rentenbeginn nachgezahlt bekommen. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Rentenbescheides eingelegt werden. Einen Mustervordruck finden Sie hier: https://www.rentenberatung-lindner.de/_files/ugd/68d302_373c47affe0141d0aa8649727a592a3f.pdf
Unproblematisch sind Wehrdienstzeiten ab 1982. Ab diesem Zeitpunkt gibt es auch für die Wehrdienstzeiten bei der Bundeswehr nur noch 0,75 Entgeltpunkte/Jahr, so dass keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt.