Früher war es neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente nur in sehr geringem Umfang möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wurde die "Hinzuverdienstgrenze" überschritten, konnten massive Rentenkürzungen die Folge sein. Erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze konnte Einkommen in beliebiger Höhe erzielt werden.
Seit dem 1. Januar 2023 hat sich das grundlegend geändert: Die Hinzuverdienstgrenze wurde abgeschafft! Seitdem können vorzeitige Altersrentnerinnen und -rentner Einkommen in beliebiger Höhe beziehen, ohne dass eine Kürzung der Rente erfolgt. Damit ist es möglich, beim Eintritt in die vorzeitige Altersrente die bisherige Erwerbstätigkeit unverändert fortzusetzen.
Der Bezug einer Teilrente aus Einkommensgründen ist damit nicht mehr erforderlich. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Fallgestaltungen, wo der Teilrentenbezug zu großen Vorteilen führen kann. Mehr dazu erfahren Sie bei der Flexirente.
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