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  • Christian Lindner

DDR-Wehrdienstleistende dürfen bei der Rente weiter benachteiligt werden


Versicherte, die bis einschließlich 1981 ihren Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) geleistet haben, bekommen bei der Rente pro Wehrdienstjahr 0,75 Entgeltpunkte angerechnet. Wehrdienstleistende bei der Bundeswehr erhalten dagegen einen Entgeltpunkt. Bezogen auf 18 Monate Grundwehrdienst bedeutet dies eine monatliche Rentenminderung von etwa 14,10 €. Hier drängt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auf. Beide Personengruppen haben entsprechend der jeweiligen Wehrpflichtvorschriften Wehrdienst geleistet. Wesentliche Unterschiede, die eine rentenrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.


Trotz des identisches Lebenssachverhalts der Wehrdienstleistung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2023 (Az.: 1 BvR 1509/23) die gegen die Ungleichbehandlung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.



Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist enttäuschend. Sie ist einerseits aus fachjuristischer Sicht nicht wirklich nachvollziehbar. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass für Wehrdienstzeiten bei der Bundeswehr Beiträge gezahlt worden seien, für Zeiten des Wehrdienstes bei der NVA jedoch nicht. Allerdings kommt es hierauf nicht an, denn die Beitragszahlung im Alt-Bundesgebiet, die keine individuelle Beitragszahlung der Versicherten war, sondern eine pauschalierte Zahlung des Bundes an die Rentenversicherung, war lediglich Folge der Wehrdienstleistung, führt aber nicht dazu, dass sich an dem tatsächlichen Lebenssachverhalt der Wehrdienstleistung irgendetwas ändern würde. Doch genau dieser in der Person der jeweiligen Versicherten realisierte Lebenssachverhalt müsste Beurteilungsmaßstab für die Gleichbehandlung sein.


Andererseits dürfen sich durch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diejenigen bestätigt fühlen, nach deren Meinung Ostdeutsche in Deutschland Bürger zweiter Klasse sind, einer Aussage, der in Sachsen 60 % der Bevölkerung zustimmen (Quelle: Ergebnisbericht Sachsen-Monitor 2023, S. 13). Wenn wohl auch eher unbeabsichtigt leitet das Bundesverfassungsgericht damit Wasser auf die Mühlen der Spalter unserer Gesellschaft.


Wie kann es weitergehen?


Juristisch ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Die Sozialpolitik hat es nun in der Hand, die rentenrechtliche Ungleichbehandlung der NVA-Wehrdienstleistenden durch eine entsprechende Gesetzesänderung zu beseitigen. Auch jeder Einzelne kann dafür etwas tun, z. B. durch eine Vorsprache bei seinem Wahlkreisabgeordneten der demokratischen Parteien des Deutschen Bundestages.


Unproblematisch sind Wehrdienstzeiten ab 1982. Ab diesem Zeitpunkt gibt es auch für die Wehrdienstzeiten bei der Bundeswehr nur noch 0,75 Entgeltpunkte/Jahr, so dass keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt.

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