Die Altersgrenze für den Anspruch auf die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" wird ab 01.07.2014 für Personen, die vor 1964 geboren sind, vorübergehend gesenkt. Für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren werden künftig zusätzliche Zeiten berücksichtigt.
Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sein:
Vollendung des 63. Lebensjahres (ab Jahrgang 1953 stufenweise Anhebung um jeweils 2 Monate je Geburtsjahrgang, ab Jahrgang 1964 Renteneintritt mit 65 entsprechend dem bisherigen Recht)
Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren
Auf diese Wartezeit werden nun folgende Zeiten angerechnet:
Pflichtbeitragszeiten (jedoch nicht für Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II)
Berücksichtigungszeiten
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind
freiwillige Beiträge (aber nur wenn für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge ohne Zeiten der Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II vorhanden sind)
Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt nicht mit (Ausnahme: Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers) - Tipp: Wer neben der Arbeitslosigkeit eine geringfügige Nebenbeschäftigung ("165 €-Job") ausübt, ist versicherungspflichtig beschäftigt und bekommt diese Zeit für die 45 Jahre angerechnet (Achtung: Es darf keine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden!). Wird diese Möglichkeit genutzt, ist Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn im Ergebnis kein Problem.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass nicht alle für die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnenden Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf berücksichtigt sind, sollten Sie nicht zögern, qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen!
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