Aktuelle Nutzungsmöglichkeiten
Bis Ende 2022 war die Flexirente durch die Vorschriften zum Hinzuverdienst geprägt, also Regelungen, die vorsahen, dass vorzeitige Altersrente ungekürzt nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gezahlt wurde. Nachdem seit Anfang 2023 die Hinzuverdienstgrenze komplett weggefallen ist, gibt es aus Einkommensgründen keine Veranlassung mehr, die vorzeitige Altersrente nur als Teilrente zu beziehen. Die mit dem Flexirentengesetz eingeführte Möglichkeit der selbstgewählten Teilrente gibt es aber weiterhin - und diese bietet vielfältige, aber weitgehend unbekannte Nutzungsmöglichkeiten.
Hier einige Beispiele:
· gleitender Ausstieg aus dem Erwerbsleben ohne Einkommenseinbußen
· Verminderung von Rentenabschlägen
· Erhaltung des Anspruchs z. B. auf Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld
· Vermeidung bzw. Verminderung der Einkommensanrechnung bei Renten an
Witwen und Witwer
· Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
· Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger
Pflegetätigkeit (nach Erreichen der Regelaltersgrenze)
· Berechtigung zur Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen (nach Erreichen der
Regelaltersgrenze)
· Berechtigung zur Wiederauffüllung/Begründung von Rentenanwartschaften
wegen versorgungsausgleichsbedingter Minderungen (nach Erreichen der
Regelaltersgrenze)
· Erhaltung des Rehaanspruchs
· arbeitsrechtliche Vorteile
Gerne beraten wir Sie über die für Sie individuell in Betracht kommenden Nutzungsmöglichkeiten
Rentenhöhe
Die Höhe der Flexirente kann weitgehend selbst festgelegt werden. Sie muss mindestens als Teilrente in Höhe 10 % der Vollrente gezahlt werden. Der Höchstsatz beträgt 99,99 %. Soweit Ihr Rentenversicherungsträger behauptet, Teilrente könne maximal in Höhe von 99 % gezahlt werden, ist dies rechtswidrig. Das für die Durchsetzung Ihres Anspruchs ggf. erforderliche Widerspruchs- und Klageverfahren können wir gern übernehmen.
Welche Teilrentenhöhe für Sie sinnvoll ist, hängt von dem mit dem Teilrentenbezug verfolgten Zweck ab. Auch hierbei beraten wir Sie gern zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen
Informationsmaterial im pdf-Format finden Sie im Download/Service-Bereich.
Erweiterung der Rentenversicherungspflicht für Altersrentenbezieherinnen und -bezieher
Geht eine Altersrentnerin oder ein Altersrentenbezieher neben dem Rentenbezug einer Beschäftigung nach, gelten folgende Regeln:
Die Versicherungspflicht der Teilrentenbezieherinnen und -bezieher bleibt unverändert. Vollrentnerinnen und -rentner bleiben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge erhöhen mit Erreichen der Regelaltersgrenze die bisherige Rente.
Arbeitgeberbeiträge bei versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen erhöhen bei Vollrentenbeziehern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze den Rentenanspruch. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht weiterhin Versicherungsfreiheit, allerdings kann die Rentnerin oder der Rentner den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Es wird dann weiter der Arbeitnehmeranteil vom Entgelt abgezogen. Die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge erhöhen anschließend jeweils zum 1.7. des Folgejahres den Rentenanspruch. Wird kein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt, wirken sich die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge weiterhin nicht auf den Rentenanspruch aus.
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