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  • Lindner

Intelligenzrente:

Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt kein Grund zur Panik - Entscheidungen werden vor dem Bundessozialgericht aufgehoben!

Entscheidungen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt haben bei vielen Ingenieuren, denen in der Vergangenheit Zusatzversorgungsansprüche der technischen Intelligenz anerkannt worden sind, große Besorgnis ausgelöst. Nach mehreren Urteilen dieses Gerichts haben nur noch Personen Anspruch auf die sogenannte "Intelligenzrente", die bereits zu DDR-Zeiten durch Urkunde oder Einzelvertrag in ein entsprechendes Versorgungssystem einbezogen worden waren. Diese Entscheidungen widersprechen allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach erfolgt eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung auch ohne Urkunde bzw. Einzelvertrag, wenn der Versicherte am 30.06.1990 die abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen des jeweiligen Zusatzversorgungssystems erfüllt hat. Die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt ist lediglich Einzelfallentscheidungen und haben keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund als Versorgungsträger der Zusatzversorgungssysteme folgt nach unseren Erkenntnissen der vorgenannten Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt nicht, sondern bleibt bei ihrer bisherigen Verwaltungspraxis (die allerdings auch häufig Anlass für Rechtsstreite aus anderen Gründen ist) und erkennt die Zugehörigkeit zu einem DDR-Zusatzversorgungssystem auch weiterhin ohne Urkunde bzw. Einzelvertrag an.


Das Bundessozialgericht hat vorstehende Entscheidungen aufgehoben und klargestellt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung zur erweiternden Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes festhält. Zusatzversorgungsansprüche ohne DDR-Versorgungsurkunde bestehen danach immer dann, wenn am 30.06.1990 die abstrakt-generellen Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige System erfüllt sind.


Allerdings ist uns aufgefallen, dass weiterhin Entscheidungen einiger Sozialgerichte ergehen, darunter zum Teil auch dem Sozialgericht Dresden, die mit der o. g. Begründung des LSG Sachsen-Anhalt Zusatzversorgungsansprüche ablehnen. Derartige Entscheidungen verstoßen gegen die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts und sind rechtswidrig.


Betroffene sollten daher gegen entsprechende Urteile die Einlegung der Berufung prüfen (innerhalb von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils möglich)!

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