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  • Lindner

Jahresendprämie:

Aktualisiert: 26. Dez. 2022

Neue Entscheidungen des BSG vom 15.12.2016 - wie geht es weiter?

Neufeststellungsanträge nicht unbedacht stellen!


Am 23.08.2007 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass bei Versicherten, die Zusatzversorgungsansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erworben haben, für die Höhe des Entgelts auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers, insbesondere die Jahresendprämie, zu berücksichtigen sind (Az.: B 4 RS 4/06 R). Hierzu haben uns eine Vielzahl von Fragen erreicht, deren wichtigste wir nachstehend kurz zusammengefasst haben:


Wer ist betroffen?

Betroffen sind Versicherte, die von Ihrem DDR-Arbeitgeber entsprechende Zahlungen erhalten haben und die von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Träger der Zusatzversorgungssysteme bzw. von der BfA als Vorgängerin einen Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit zum einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG erhalten haben. Nicht betroffen sind Rentenversicherte, die lediglich Beiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur Freiwilligen Zusatzrente (FZR) gezahlt haben.


Wie kann ich meine Ansprüche nachweisen?

Als Nachweis dienen z. B. Dankschreiben, die den Namen des Versicherten, die Höhe der Prämie und das Jahr der Zahlung nennen. Auch Umschläge, in denen seinerzeit die Jahresendprämie übergeben wurde und welche die vorgenannten Angaben enthalten, sind zur Führung des Nachweises geeignet.


Kann ich meine Ansprüche auch glaubhaft machen?

Wenn Zahlungen der Jahresendprämie oder anderer leistungsbezogener Prämien nicht nachgewiesen werden können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, entsprechende Entgelte zumindest glaubhaft zu machen.

Für die Glaubhaftmachung des JEP-Zuflusses kann dies durch Zeugenerklärungen geschehen, wenn Vorgesetzte oder Kollegen, möglichst aus demselben Arbeitskollektiv, bestätigen, dass grundsätzlich an alle Mitarbeiter Jahresendprämie gezahlt wurde. Hilfreich ist zusätzlich die Vorlage von Unterlagen, die eine ordentliche Arbeitsweise bestätigen, so dass von einer Planerfüllung des Antragstellers ausgegangen werden kann. Dies ist zum Beispiel mit noch existierenden Beurteilungen und Kaderunterlagen aus der damaligen Zeit möglich, aber auch mit Unterlagen über betriebliche Auszeichnungen (z. B. Aktivist, Kollektiv der sozialistischen Arbeit).

Ist die Glaubhaftmachung des JEP-Zuflusses gelungen, wird für die Jahre 1969 bis 1983 (Zeitpunkt des Zuflusses) Jahresendprämie in Höhe der Mindest-JEP (ein Drittel des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres) anerkannt. Für andere Zeiträume ist dies nicht möglich, da es keine Regelungen zur Mindesthöhe der JEP im DDR-Recht gab.


Lehnt der Zusatzversorgungsträger entsprechende Neufeststellungsanträge ab, haben sozialgerichtliche Verfahren für Versicherte mit Wohnsitz in Sachsen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Sächs. Landessozialgerichts hervorragende Erfolgsaussichten.

Wohin muss ich mich wenden, um meine Ansprüche zu realisieren?

Sie beantragen zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Träger der Zusatzversorgungssysteme, 10704 Berlin, die Überprüfung Ihres bisherigen Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X. Kann die Höhe der Jahresendprämien nachgewiesen werden, erteilt diese einen neuen Feststellungsbescheid. Anschließend lassen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger (z. B. Deutschen Rentenversicherung Bund, Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) ihre Rente unter Berücksichtigung des neuen Bescheides der Zusatzversorgung neu berechnen. Erst dieser zweite Schritt führt dazu, dass Sie tatsächlich eine höhere Rentenzahlung erhalten.


Werden höhere Rentenansprüche auch nachgezahlt?

Höhere Renten werden für die letzten 4 noch nicht abgelaufenen Kalenderjahre nachgezahlt. Wer also noch bis zum Ende des Jahres 2022 seinen Überprüfungsantrag stellt, erhält seine höhere Rente rückwirkend ab 01.01.2018. Erfolgt die Antragstellung erst 2023, beginnt die Nachzahlung am 01.01.2019.


Was passiert, wenn ich die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht habe?

Auch Arbeitsentgelte für Zusatzversorgungszeiten werden nur bis zur jeweiligen auf Ost-Werte umgerechneten Beitragsbemessungsgrenze-West für die Rentenberechnung berücksichtigt. Haben Sie für ein Arbeitsjahr, für das Sie eine Jahresendprämie erhalten haben, die Beitragsbemessungsgrenze (siehe Hinweis im Versicherungsverlauf) bereits erreicht, ergibt sich durch die Jahresendprämie kein höherer Rentenanspruch. Sie brauchen in diesem Fall für das betreffende Jahr nichts veranlassen.


Kann ein Überprüfungsantrag auch nachteilige Folgen haben?

Nach Abschluss des jeweiligen Verwaltungsverfahrens sind beim Zusatzversorgungsträger in der Regel alle Antragsunterlagen vernichtet worden. Für die Anerkennung der Jahresendprämie oder anderer Einmalzahlungen fordert der Zusatzversorgungsträger diese Unterlagen vom Versicherten nochmals an. Ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Zusatzversorgung aus heutiger Sicht damals zu Unrecht anerkannt wurde, z. B. weil der VEB vom Zusatzversorgungsträger jetzt nicht mehr als Produktions-, sondern als Dienstleistungsbetrieb bewertet wird (so etwa bei Projektierungsbetrieben), oder der Versicherte nicht ingenieurtechnisch tätig war, kann der Feststellungsbescheid der Zusatzversorgung zurückgenommen werden, wenn er noch nicht älter als 2 Jahre ist. Ist der Versicherte in einem solchen Fall bereits Rentenbezieher, erhält er seine Rente trotz des Verlusts der Zusatzversorgungszeiten in unveränderter Höhe weiter. Er wird aber für die Zukunft solange von Rentenerhöhungen ausgenommen, bis er den ihm rechtmäßig zustehenden Rentenbetrag erreicht hat.


Alle Versicherten, deren Zusatzversorgungsbescheide noch nicht älter als 2 Jahre sind, sollten sich im Hinblick auf diese schwerwiegende Konsequenz vor Stellung eines Überprüfungsantrags, auf jeden Fall aber vor der Übersendung ihrer Unterlagen, sachkundig beraten lassen.


Ist der Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers älter als 2 Jahre, kann er auch bei Rechtswidrigkeit nicht mehr zurückgenommen werden. Jahresendprämien und andere Einmalzahlungen werden allerdings bei diesem Personenkreis nicht Renten steigernd berücksichtigt. Außerdem wird der betroffene Rentner in die so genannte Aussparung geschickt. Das bedeutet, er bekommt zwar seine Rente in bisheriger Höhe weiter gezahlt, nimmt aber erst dann wieder an den regelmäßigen Rentenanpassungen teil, wenn die Rente ohne Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten höher ist als die bisher gezahlte Rente. Ist der bisher in der Rente enthaltene Zusatzversorgungsanteil nur hoch genug, etwa weil der Versicherte nie der FZR beigetreten war, gibt es unter Umständen bis zum Lebensende keine Anpassung mehr.


Nicht betroffen von der oben beschriebenen Problematik sind Versicherte, deren Zusatzversorgungsanspruch auf einer schon in der DDR ausgehändigten Versorgungsurkunde beruht (z. B. die Pädagogen in der Volks- und Berufsbildung). Der letztgenannte Personenkreis kann sich wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen direkt an den Zusatzversorgungsträger wenden und seinem Überprüfungsantrag Kopien der Einstufungsbescheide und des DDR-Arbeitsvertrages beifügen.

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