top of page
  • Lindner

Kürzung von Kindererziehungszeiten:

Aktualisiert: 26. Dez. 2022

Bundesverfassungsgericht hält Diskriminierung berufstätiger Mütter bei Rente für zulässig

Mütter erhalten während der Erziehung eines Kindes Beitragszeiten in der Rentenversicherung gutgeschrieben. 36 Monate gibt es für jedes ab 1992 geborene Kind. Für frühere Geburten sind es 30 Monate. Gleichzeitig wird den Müttern für jedes Jahr Kindererziehung ein Rentenzuwachs von etwa einem Entgeltpunkt in Aussicht gestellt. Das sind aktuell 35,52 € im Osten bzw. 36,02 € im Westen.


Aber etwa zwei Drittel der Mütter im Osten und immerhin fast ein Fünftel der Frauen im Westen, die derzeit in Rente gehen, kommen nicht in den Genuss dieser Zuschläge. Sind Frauen während der Kindererziehung nämlich gleichzeitig berufstätig, werden die Zuschläge gekürzt oder fallen schlimmstenfalls ganz weg. Ursache hierfür ist eine Vorschrift im Rentenrecht, die regelt, dass Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung und Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen anerkannt werden.


Beispiel: Hat eine Mutter im Jahr 1974 während der Kindererziehung monatlich mehr als 315,22 M im Osten bzw. 802,27 DM im Westen verdient, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehung bereits gekürzt. Liegt das Arbeitsentgelt, für das Rentenbeiträge gezahlt wurden, über 982,27 M im Osten bzw. wird die damalige Beitragsbemessungsgrenze im Westen von 2500,00 DM erreicht, gibt es für die Kindererziehung keinen Cent zusätzlichen Rentenanspruch.


Die Mutter hat in diesen Fällen die Kindererziehung, entscheidende Voraussetzung dafür, dass der „Generationenvertrag“ in der Rentenversicherung, also die Finanzierung der laufenden Rentenzahlung aus der Beitragszahlung der jeweiligen Erwerbstätigengeneration, auch in Zukunft funktioniert, zum Nulltarif erbracht.

Das kann nicht sein, dachte das Sozialgericht Neubrandenburg. Nach seiner Auffassung war es mit dem in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass die Kindererziehung bei berufstätigen Frauen im Vergleich zu nicht erwerbstätigen Frauen zu einem geringeren bzw. im Extremfall zu gar keinem Rentenzuwachs führt. Im Januar 2012 hat es diese Frage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.


Mit Beschluss vom 21.09.2016 (Az.: 1 BvL 6/12) hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlage der Neubrandenburger Richter zurückgewiesen – weil die Klägerin inzwischen verstorben war und ihre Erben an der Fortsetzung des Verfahrens nicht interessiert waren. Zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenkürzung haben sich die Bundesverfassungsrichter dagegen nicht geäußert. Sie meinen vielmehr, ein ausnahmsweises öffentliches Interesse an der Entscheidung der Rechtsfrage nach dem Tod der Versicherten bestehe nicht.


Eine zum selben Sachverhalt anhängige Verfassungsbeschwerde einer Rentnerin aus der Region Dresden wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 16.12.2016, Az.: 1 BvR 287/14).

Unsere wesentlichen Kritikpunkte:

  • Verletzung des „Generationenvertrages“: Berufstätige Mütter haben ihren Rentenanspruch einerseits aus den in ihrer Beschäftigung von ihnen gezahlten Beiträgen erworben. Andererseits erziehen diese Frauen die Generation der künftigen Beitragszahler, die für die Funktionsfähigkeit der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung unabdingbar ist. Es gibt keine Rechtfertigung, diese generative Leistung nur deshalb zu kürzen, weil die betreffenden Mütter während der Kindererziehung gleichzeitig durch ihre Beitragszahlung Rentenansprüche erworben haben.

  • Das Bundesverfassungsgericht widerspricht seiner eigenen Rechtsprechung: In der Entscheidung vom 12.03.1996 (Az.: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90) äußert es explizit, dass der Wert der Kindererziehung für die Rentenversicherung nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben werden dürfe, weil die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Genau diese Wirkung hat aber die derzeitige Rechtslage!

  • Geradezu absurd ist die Äußerung der Bundesverfassungsrichter in der Ablehnung der Neubrandenburger Richtervorlage, wonach kein öffentliches Interesse an der Entscheidung bestehe. Jedes Jahr ergehen etwa 150.000 Rentenbescheide, die eine Kürzung der Kindererziehung beinhalten – das dürfte doch wohl öffentliches Interesse genug sein!

Zwischenzeitlich hatte immerhin das Bundessozialgericht die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen anerkannt. Am 16.10.2019 hat das BSG über entsprechenden Revisionen entschieden, konnte sich aber leider nicht dazu durchringen, das Problem der Kürzung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei gleichzeitiger Beschäftigung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.


Was hat das Bundesverfassungsgericht nun zu der gegen diese Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerde zu sagen? Nichts! Mit einem uns erst im Januar 2021 bekannt geworden Beschluss vom 30.9.2020 (Az.: 1 BvR 757/20) hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss ist das letzte Glied in einer Kette von Entscheidungen, in denen sich das Bundesverfassungsgericht einer inhaltlichen Überprüfung des Problems der Schlechterstellung berufstätiger Mütter verweigert. Völlig unverständlich und besonders ärgerlich ist der Umstand, dass der Beschluss vom 30.9.2020 keinerlei Begründung enthält. Immerhin widerspricht die derzeitige Rechtslage der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1996 geäußerten Auffassung, eine während der ersten Lebensjahre eines Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit dürfe den Wert der Kindererziehungszeit nicht schmälern oder gar aufheben.

204 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Rente beziehen und arbeiten gehen - wie geht das?

Früher war es neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente nur in sehr geringem Umfang möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wurde die "Hinzuverdienstgrenze" überschritten, konnten massive Renten

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die spätere Rente aus?

Bei Kurzarbeit werden zunächst aus dem Bruttoverdienst für die verbleibende Arbeitszeit die Sozialversicherungsbeiträge nach den normalen Regeln abgeführt. Für die nun noch verbleibende Differenz zwis

bottom of page