Das für Beschäftigte in den Sonderversorgungssystemen Volkspolizei/Berufsfeuerwehr, Zollverwaltung und NVA gezahlte Verpflegungsgeld war nach Auffassung etlicher ostdeutscher Landessozialgerichte als Arbeitsentgelt nach dem AAÜG zu berücksichtigen und konnte damit zu einer entsprechenden Erhöhung des Rentenanspruchs führen.
Das Bundessozialgericht sieht das allerdings anders: Es hat mit Urteilen vom 27.6.2019 für den Bereich Zollverwaltung und am 9.12.2020 für Beschäftigte der ehemaligen Volkspolizei entschieden, dass es sich bei dem dort gezahlten Verpflegungsgeld nicht um lohnsteuerpflichtiges Entgelt handelte, das als Verdienst nach dem AAÜG zu berücksichtigen gewesen wäre, sondern um eine zusätzliche Zahlung mit überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung. Auch für den Bereich NVA hat das BSG inzwischen in gleicher Weise entschieden.
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