Sozialgericht: Neu-Rentnerinnen und Rentner dürfen beim Pflegebeitrag nicht über den Tisch gezogen werden!
- Christian Lindner
- 15. Juni 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 16 Minuten
Claudia F. hat im Mai 2025 ihren 63. Geburtstag gefeiert. Seit 1. Juni bezieht sie ihre Altersrente. Beim Blick in ihren Rentenbescheid ist sie stutzig geworden, da ihr dort für den Monat Juli 2025 zur Pflegeversicherung ein Beitrag von 4,8 % abgezogen wird. Erst ab August findet sich dort der für Personen mit Nachweis der Elterneigenschaft geltende Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,6 %. „Wie kann das sein? Wieso muss ich im Juli einen derart erhöhten Pflegebeitrag zahlen?“ fragt sich Claudia F.
Hintergrund ist der Umstand, dass am 1. Januar 2025 der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 %-Punkte erhöht wurde. Für Rentnerinnen und Rentner wurde diese Erhöhung aber nicht sofort umgesetzt, sondern wird erst jetzt zum Zeitpunkt der Rentenanpassung am 1. Juli nachgeholt. 0,2 % multipliziert mit 6 Monaten sind 1,2 %-Punkte, um die sich für Juli der Pflegebeitrag von sonst 3,6 % erhöht.
„Stopp!“ sagt Claudia F. „Warum muss ich den Erhöhungsbetrag ab Januar 2025 zahlen, wenn meine Rente erst im Juni beginnt?“ Rentenberater Christian Lindner hält diesen Einwand für begründet. Die Beitragserhebung zur Pflegeversicherung erfolgt auf der Grundlage der gezahlten Rente. Für Januar bis Mai 2025 hat Claudia F. aber noch gar keine Rente bezogen. Also sind für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Wenn es aber keine Beitragszahlung gibt, erschließt sich schon gar nicht, warum Claudia F. für diesen Zeitraum den Erhöhungsanteil zahlen müsste. Auch die für Berechnung des Pflegebeitrags für Juli 2025 erlassene Rechtsverordnung gibt das nicht her. Aus dieser ergibt sich, dass durch die einmalige Erhöhung des Pflegebeitrags für Juli von 3,6 % auf 4,8 % die im ersten Halbjahr unterbliebene Beitragserhöhung für Rentnerinnen und Rentner abgegolten werden soll. Von Januar bis Mai 2025 war Claudia F. aber noch gar keine Rentnerin. Es gibt für diesen Zeitraum nichts, was abzugelten wäre. Korrekt wäre für Claudia F. daher nur die Erhöhung ihres Juli-Beitrags zur Pflege um 0,2 % statt 1,2 %-Punkte, da sie im ersten Halbjahr nur für einen Monat Rente bezogen hat. Ausgehend von einer Bruttorente von 1.800,00 € hat die Rentenversicherung bei Claudia F. also 18,00 € Pflegebeitrag zu viel einbehalten.
Das Sozialgericht Dresden hat Rentnerinnen und Rentnern den Rücken gestärkt. Mit Urteil vom 28.01.2026 (S 9 R 645/25) hat es entschieden, dass der erhöhte Beitrag zur Pflegeversicherung im Juli 2025 bei Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025 nicht für den gesamten Zeitraum, sondern nur für die Monate des tatsächlichen Rentenbezugs berechnet werden darf. Im Fall der Klägerin, deren Altersrente wie bei Claudia F. am 01.06.2025 begann, darf der erhöhte Pflegeversicherungsbeitrag für Juli somit nur mit 3,8 % anstelle 4,8 % angesetzt werden. Das Sozialgericht hat sich damit inhaltlich der seinerzeit vom Bundesverband der Rentenberater e. V. deutlich geäußerten Kritik an der praktischen Umsetzung der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 angeschlossen. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Was können Versicherte jetzt noch tun? Da die Widerspruchsfrist in den meisten Fällen bereits abgelaufen sein wird, können Rentnerinnen und Rentner einen Überprüfungsantrag stellen.
Musterwiderspruch und Überprüfungsantrag finden Sie hier:




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