Mütterrente II
Grundsatz: Verlängerung der Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder um sechs Monate bzw. halber persönlicher Entgeltpunkt Rentenzuschlag je Kind
Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Diese Mütter haben in der Regel bereits am 01.07.2014 einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt je Kind erhalten (Mütterrente I). Zum 01.01.2019 erhöht sich dieser Zuschlag um einen weiteren halben persönlichen Entgeltpunkt je Kind (Ost 15,35 €, West 16,02 €), wenn im Versicherungskonto der Mutter für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats eine Kinderberücksichtigungszeit enthalten ist. Hat die Rente bereits vor dem 01.01.1992 begonnen, gibt es den erhöhten Zuschlag auch ohne Kinderberücksichtigungszeit. Ein eventueller Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme und eine während der Kindererziehung ausgeübte Beschäftigung mindern die Höhe des Zuschlags nicht.
Rentenbeginn zwischen dem 01.07.2014 bis zum 31.12.2018
Bei diesen Müttern ist die Mütterrente I bereits in Form einer Verlängerung der Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung von 12 auf 24 Monate je Kind nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften in die Rente eingeflossen. Zum 01.01.2019 erhöht sich die Rente dieser Mütter um einen Zuschlag in Höhe eines halben persönlichen Entgeltpunktes je Kind (Ost 15,35 €, West 16,02 €), wenn im Versicherungskonto der Mutter für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats eine Kinderberücksichtigungszeit enthalten ist. Ein eventueller Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme und eine während der Kindererziehung ausgeübte Beschäftigung mindern die Höhe des Zuschlags nicht.
Rentenbeginn nach dem 31.12.2018
Diese Mütter erhalten eine Verlängerung der bisher anerkannten Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung um sechs Monate. Damit werden nun für jedes vor 1992 geborene Kind 30 Monate anerkannt. Für die Rentenberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften. Ein eventueller Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme führt zu einer entsprechend geminderten Bewertung der Kindererziehung. Wird während der Kindererziehung eine Beschäftigung ausgeübt, vermindert sich die Bewertung der Kindererziehung ebenfalls, wenn bestimmte Höchstwerte überschritten werden. Näheres dazu finden Sie in unserem Informationsblatt „Kindererziehung und Rente“.
Welche Mütter müssen einen Antrag stellen?
Ist bei einer Mutter bisher kein Zuschlag wegen Kindererziehung berücksichtigt worden, weil ihr Versicherungskonto den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung enthielt (z. B. wegen Adoption erst im 14. Lebensmonat, Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt), können diese Mütter ab 01.01.2019 zu Zuschlag wegen Kindererziehung beantragen, soweit die allgemeinen Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung vorliegen. Für jeden so anerkannten Kindererziehungsmonat gibt es einen Zuschlag von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten (Ost: 2,96 €, West: 3,00 €). Wichtig: Diesen Zuschlag gibt es nicht automatisch. Er muss von jeder betroffenen Mutter beantragt werden.
Auch die im Osten allerdings nur sehr selten in Erscheinung tretende Fallgruppe der Mütter, die nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, aber Kinder erzogen haben und bei der Rentenversicherung bisher nicht registriert sind, müssen einen Antrag stellen. Ab 2019 reicht die Erziehung von zwei Kindern (ohne jede weitere Erwerbstätigkeit) bereits aus, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen.
Mütterrente II und Hinterbliebenenrente
Die von der Mutter bezogene eigene Versichertenrente (Erwerbsminderungsrente, Altersrente) wird auf eine ggf. gezahlte Hinterbliebenenrente bei Überschreitung eines Freibetrags von derzeit 937,73 € (Ost) bzw. 950,93 € (West) in Höhe von 40 % als Einkommen angerechnet. Dies gilt grundsätzlich auch für die sich durch die Mütterrente II ergebende Rentenerhöhung. Da Einkommenserhöhungen aber erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an berücksichtigt werden, wirkte sich die durch die Mütterrente II erhöhte eigene Versichertenrente erst ab 01.07.2019 auf die Höhe der Witwen- oder Witwerrente aus.
Mütterrente II für Väter
Wurde die Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehungszeit bzw. die Kinderberücksichtigungszeit dem Vater zugeordnet, sind obige Regelungen auch für den Vater anzuwenden.
Erwerbsminderungsrenten
Nach bisher geltendem Recht wird die Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrenten zwischen 2018 und 2024 stufenweise von der Vollendung des 62. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres verlängert. Für den Rentenbeginn 2018 wurde sie z. B. bis zu einem Alter von 62 Jahren und 3 Monaten berücksichtigt. Die Zurechnungszeit ist eine fiktive Versicherungszeit, die mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnt und bei Erreichen der o. g. Altersgrenze endet. Versicherte werden bei der Rentenberechnung dadurch so gestellt, als hätten sie bis dahin Beiträge gezahlt. Die Verlängerung der Zurechnungszeit wird ab 2019 stark beschleunigt und erweitert. Ab Rentenbeginn 2019 wird das Ende der Zurechnungszeit mit der Regelaltersgrenze gekoppelt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 bedeutet das, die Zurechnungszeit wird auf 66 Jahre verlängert. Die weitere Verlängerung erfolgt stufenweise, bis 2031 die Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird
Tipp: Da bei Altersrenten stets nur die bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden (Ausnahmen allerdings bei der Flexirente), empfiehlt es sich, bei einem vorzeitigen Renteneintritt zu prüfen, ob auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein können. Ist dies der Fall, ergibt sich durch die Verlängerung der Zurechnungszeit ein deutlich höherer Rentenanspruch. Besonders wichtig ist diese Prüfung für gesundheitlich stark beeinträchtigte Versicherte, die beabsichtigen, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.
Förderung niedrig entlohnter Beschäftigung (gültig ab 1.7.2019)
Bisher gab es für Versicherte, deren Entgelt zwischen 450,01 € und 850,00 € lag, die Möglichkeit, von der Gleitzonenregelung Gebrauch zu machen. In diesem Fall haben Versicherte nur einen verringerten Arbeitnehmeranteil in die Sozialversicherung und damit auch in die Rentenkasse eingezahlt. Es gab also mehr Netto vom Brutto. Damit verbunden war aber auch eine entsprechende Verringerung der erworbenen Rentenanwartschaft.
Ab 01.07.2019 wird die Gleitzone durch den neuen Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt. Er umfasst künftig Verdienste zwischen 450,01 € und 1.300,00 €. Hier gibt es für die Arbeitnehmer weiterhin eine Beitragsermäßigung. Der Rentenberechnung wird künftig allerdings immer der tatsächliche Bruttoverdienst zugrunde gelegt. Dadurch werden die bisherigen Nachteile bei der Höhe der erworbenen Rentenanwartschaft vermieden. Nach weiteren Rechtsänderungen liegt der Übergangsbereich ab 2023 bei Verdiensten zwischen 520,01 € und 2.000,00 €.
Rechtsänderungen zum 01.01.2019 außerhalb des Rentenpaketes
Künftig trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher mussten die Versicherten diesen in voller Höhe selbst bezahlen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,5 % und beträgt künftig 3,3 %, bei Nachweis der Elterneigenschaft 3,05 %.
Ob sich die ausgezahlte Rente wegen dieser Änderungen ab Januar 2019 erhöht oder vermindert, hängt damit von der bisherigen Höhe des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung ab.
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