Am 30. April 2007 ist das Altersgrenzenanpassungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden, ab 01.01.2012 wird es ernst: Die neuen Vorschriften zur "Rente mit 67" werden wirksam. Erhöht wird jedoch nicht nur das Eintrittsalter die die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre. Änderungen gibt es auch bei allen Altersrentenarten außer der Frauenaltersrente mit 60 und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die beiden letzten Rentenarten gibt es schon nach bisherigem Recht nur noch für Versicherte bis einschließlich Geburtsjahrgang 1951 (oder älter) - für diese "Auslaufmodelle" ändert sich am bisherigern Renteneintrittsalter nichts. Neu eingeführt wird die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Neben der Anhebung der Altersgrenzen enthält das Altersgrenzenanpassungsgesetz auch eine ganze Reihe anderer Neuregelungen (z. B. zum Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente, Berechnung der Erwerbsminderungsrente). Im Einzelfall erteilen wir Ihnen gern weitere Auskünfte.
Unter welchen Voraussetzungen künftig Anspruch auf eine Altersrente besteht, können Sie der nachstehenden Übersicht entnehmen (nicht aufgeführt sind die für die Geburtsjahrgänge ab 1952 wegfallenden Rentenarten):
Regelaltersrente (§ 35 SGB VI)
Vollendung des 67. Lebensjahres
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (nur Beitragszeiten, keine Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten)
Hinweis: Für bis 1946 geborene Versicherte ist die Altersgrenze bereits mit 65 erfüllt. Beginnend ab dem Jahrgang 1947 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente stufenweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben (siehe Tabelle). Ab dem Jahrgang 1964 ist der Eintritt in die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren möglich.
Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)
Vollendung des 63. Lebensjahres
Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtl. Zeiten)
Hinweis: Ab 11/1949 Geborene können diese Altersrente bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 31.12.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben. Für Versicherte, die zwischen 1/1948 und 10/1949 geboren sind, gilt eine abgestufte Altersgrenze. Für Versicherte, die vor 1948 geboren sind, gilt schon bisher die Altersgrenze von 63.)
Für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung der Regelaltersgrenze reduziert sich die Rente um 0,3 %. Dies gilt auch für Versicherte, die 45 Versicherungsjahre erreicht haben!
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
Vollendung des 65. Lebensjahres
45 Versicherungsjahre (nur Pflichtbeitragszeiten ohne Zeiten des Bezugs von ALG und ALG II bzw. Arbeitslosenhilfe; ebenfalls angerechnet werden Berücksichtigungszeiten [in der Regel Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von mindestens 10 Stunden/Woche zwischen Januar 1992 und März 1995] )
Einzige vorzeitige Altersrente ohne Abschläge
Achtung: Rechtsänderungen ab 1.7.2014 finden Sie unter "Abschlagsfreie Altersrente ab 63 + x" weiter vorn in den Aktuellen Informationen!
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)
Vollendung des 65. Lebensjahres
Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX
Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (alle rentenrechtl. Zeiten)
Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich. Für jeden Monat des früheren Rentenbezugs reduziert sich die Rente um 0,3 %.
Hinweis: Versicherte, die vor 1952 geboren sind, haben bereits mit 63 ungekürzten Rentenanspruch. Vorzeitige Inanspruchnahme ist bereits mit 60 möglich. Für Versicherte, die zwischen 1952 und 1963 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (siehe Tabelle). Entsprechendes gilt für die vorzeitige Inanspruchnahme.
Für bestimmte Personenkreise bestehen darüber hinaus besondere Vertrauensschutzregelungen.
Tabelle zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen:
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