Zeiten des Grundwehrdienstes sowohl bei der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) als auch bei der Bundeswehr werden bei der Rente als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Während es vor 1982 für ein Jahr Grundwehrdienst bei der Bundeswehr einen Entgeltpunkt gibt, erhält der Grundwehrdienstleistende bei der NVA nur 0,75 Entgeltpunkte. Bei einem 18-monatigen Grundwehrdienst ergibt das für den NVA-Wehrdienstleistenden einen um etwa 14,00 €/Monat niedrigeren Rentenanspruch. Da es an einer sachlichen Grundlage für diese Ungleichbehandlung fehlt, halten wir diese Regelung für verfassungswidrig.
Wichtig: Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Benachteiligung der NVA-Grundwehrdienstleistenden für verfassungswidrig hält, müssen Sie unbedingt gegen Ihren Bescheid über die erstmalige Rentenfeststellung Widerspruch einlegen, um die Ihnen ggf. zustehende höhere Rente rückwirkend ab Rentenbeginn nachgezahlt zu bekommen. Möglich ist der Widerspruch innerhalb von einem Monat seit Zugang des Bescheides. Achten Sie als Neurentner darauf, diese Frist nicht zu versäumen! Gleiches gilt für Witwen bei der erstmaligen Feststellung der Hinterbliebenenrente. Seit Sommer 2023 ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren unter dem Az. 1 BvR 1509/23 anhängig, in dem eine mögliche Verfassungswidrigkeit der ungleichen rentenrechtlichen Behandlung von Wehrdienstleistenden in Ost und West geprüft wird.
Ein Musterwiderspruch finden Sie unter Service/Downloads.
Für Grundwehrdienstzeiten ab 1982 gibt es keine Ungleichbehandlung mehr. Ab diesem Zeitpunkt erhalten auch Bundeswehrsoldaten nur noch 0,75 Entgeltpunkte/Jahr.
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